Allgemeine Instandhaltungsbedingungen für den Baumaschinen-, Baugeräte- und Industriemaschinenhandel

zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

  1. Anwendungsbereich, Angebot und Vertragsabschluss

1.1     Für alle Angebote und Verträge über die Erbringung von Instandhaltungsarbeiten (Inspektionen, Instandsetzungen sowie Wartungsarbeiten) – nachfolgend auch „Leistun­gen“ genannt – durch den Auftragnehmer sind ausschließlich nachstehende „Allgemeine Instandhaltungsbedingungen“ (nachfolgend auch „Vertragsbedingungen“ genannt) maßgebend. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedin­gungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zu­stimmung – auch in diesem Fall gelten diese Vertragsbedingungen.

1.2     Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ist die Bestellung des Auftragge­bers als Angebot zu qualifizieren, so kann der Auftragnehmer dieses innerhalb von zehn (10) Werktagen annehmen. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Be­stätigung des Auftragnehmers verbindlich, wobei die Textform ausreichend ist.

1.3     Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend, wobei die Textform ausreichend ist. Die vereinbarten (Einzel-)Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag mit dem Auftragnehmer.

1.4     An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftrag­nehmer das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Drit­ten dürfen sie vom Auftraggeber nicht zugänglich gemacht werden.

1.5     Mit der Übertragung des Instandhaltungsauftrages gilt gleichzeitig gegenüber dem Auf­tragnehmer die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt.

1.6     Der zugrunde liegende Instandhaltungsvertrag sowie diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs.1 Satz 1 BGB.

  1. Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers

2.1     Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss auf dessen Verlangen der voraussichtliche Instandhaltungspreis angegeben, anderenfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen.

Kann die Instandhaltung zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auf­tragnehmer während der Instandhaltung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien für notwendig, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um 20 % überschritten werden.

2.2     Stellt sich bei Ausführung der Leistungen heraus, dass im Interesse einer ordnungsge­mäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20 % überschritten werden, ist der Auftrag­geber davon in Textform zu verständigen; dessen Einverständnis gilt als erteilt, wenn er der Erweiterung dieser Leistungen nicht unverzüglich widerspricht – auf diese Rechts­folge wird der Auftragnehmer bei seiner Mitteilung nochmals ausdrücklich hinweisen.

2.3     Wird vor der Ausführung der Instandhaltung ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird, wobei die Textform ausreichend ist. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag – soweit nicht anders vereinbart – bis zum Ablauf von zehn (10) Werktagen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlags er­brachten Vorleistungen werden dem Auftraggeber nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Instandhaltung verwertet werden können.

  1. Preis und Zahlung

3.1     Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.

3.2     Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszah­lung zu verlangen. Leistet der Auftraggeber die vereinbarte Vorauszahlung nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.3     Servicepakete sind gebunden an den Instandhaltungsgegenstand. Sie können nicht auf einen anderen Instandhaltungsgegenstand übertragen oder für einen anderen Instand­haltungsgegenstand genutzt werden. Verkauft ein Auftraggeber einen Instandhaltungs­gegenstand oder ist der Instandhaltungsgegenstand aus sonstigen Gründen nicht mehr für den Auftraggeber nutzbar, besteht kein Anspruch auf (Teil-)Rückzahlung des verein­barten Preises für Servicepakete.

3.4     Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise stets zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

3.5     Dem Auftraggeber steht ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

  1. Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1     Hat der Auftraggeber den Instandhaltungsgegenstand nicht ursprünglich über den Auf­tragnehmer bezogen, so hat er diesen über bestehende Schutzrechte hinsichtlich des Instandhaltungsgegenstandes hinzuweisen. Sofern den Auftragnehmer kein Verschul­den beim Verstoß gegen bestehende Schutzrechte trifft, stellt der Auftraggeber diesen von Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.

4.2     Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer besondere Pläne und Anleitungen über den Instandhaltungsgegenstand rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, sofern dieser den In­standhaltungsgegenstand nicht ursprünglich vom Auftragnehmer bezogen hat.

4.3     Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer den Instandhaltungsgegenstand gerei­nigt und weist diesen auf Kontaminierungen, eventuell gesundheitsgefährdende Rück­stände im Instandhaltungsgegenstand sowie auf Transportrisiken und sonstige zu er­greifende, eventuell reparaturrelevante Maßnahmen rechtzeitig hin.

4.4     Bei der Durchführung der Leistungen beim Auftraggeber oder am Standort des Instand­haltungsgegenstandes

(i)      hat der Auftraggeber auf seine Kosten dem Instandhaltungspersonal des Auftragneh­mers Unterstützung zu gewähren;

(ii)      obliegt der Schutz von Personen und Sachen am Instandhaltungsort dem Auftraggeber;

(iii)     hat der Auftraggeber die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Instandhaltungsort zu sorgen;

(iv)    ist der Instandhaltungsleiter des Auftragnehmers vom Auftraggeber über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit erforderlich – zu unterrichten. Eventu­elle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Instandhaltungspersonal des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden mit dem Instandhal­tungsleiter den Zutritt zur Instandhaltungsstelle verweigern.

  1. Technische Hilfeleistung des Auftraggebers an seinem Instandhaltungsort

5.1     Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.

5.2     Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Instandhaltung vom Auf­tragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Wird durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund Weisungen des Instandhaltungsleiters verursacht, so gelten die Re­gelungen in Ziffern 11 bis 13 dieser Bedingungen entsprechend.

5.3     Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Instandhaltung die erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.

5.4     Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Instandhaltungspersonals und heizbare Aufenthaltsräume sowie Erste Hilfe auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

5.5     Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien, Bedarfs- und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Instandhaltungsgegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.

5.6     Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Instandhaltungsperso­nals unverzüglich mit der Durchführung der Leistungen begonnen werden kann. Eintre­tende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.

5.7     Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach er­folglosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzuneh­men.

5.8     Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unbe­rührt.

  1. Frist für die Durchführung der Instandhaltung

6.1     Die Angaben über die Instandhaltungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

6.2     Die Vereinbarung einer verbindlichen Instandhaltungsfrist ist als solche schriftlich zu treffen und kann vom Auftraggeber nur verlangt werden, wenn der Umfang der Leis­tungen genau feststeht. Die verbindliche Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Instandhaltungsgegenstand zur Übernahme durch den Auftraggeber vertragsgemäß bereitgestellt ist.

6.3     Im Falle von höherer Gewalt, bei Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussper­rung und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z. B. ausgelöst/bedingt durch Epidemie), die außerhalb des Einflußbereichs des Auftragnehmers liegen, verlängert sich die Instandhaltungsfrist angemessen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber unverzüglich unterrichten.

6.4     Wird der Auftragnehmer selbst nicht mit erforderlichen Ersatzteilen und Materialien be­liefert, obwohl er bei seinen Vorlieferanten bzw. beim jeweiligen Hersteller deckungsglei­che Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Instandhaltungsfrist angemessen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber unverzüglich unterrichten.

6.5     Ein nachweisbar Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5 % des Netto-Instandhaltungspreises. Alle weiteren Entschädigungsansprüche sind, unbescha­det Ziffer 12.2 dieser Vertragsbedingungen, bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

6.6     Gewährt der Auftraggeber dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemes­sene Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt be­rechtigt. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet Ziffer 12.2 dieser Vertragsbedin­gungen – nicht.

6.7     Unbeschadet Ziffer 12.2 dieser Vertragsbedingungen kann der Auftragnehmer nach sei­ner Wahl statt einer pauschalen Verzugsentschädigung gemäß Ziffer 6.5 dieser Ver­tragsbedingungen dem Auftraggeber auch einen mit dem Instandhaltungsgegenstand ver­gleichbaren Gegenstand während der Zeit des Verzugs zur Verfügung stellen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

  1. Abnahme der Leistung, Übernahme durch den Auftraggeber

7.1     Die Fertigstellung einer Instandhaltungsleistung hat der Auftragnehmer dem Auftragge­ber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Ab­nahme hat binnen zwei (2) Wochen nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

7.2     Ist die Instandhaltungsleistung nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber bean­standet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt die Leistung nach Ab­lauf von zwei (2) Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft als ordnungsgemäß abgenommen.

7.3     Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Instandhaltungsgegenstand in die­sem Fall auch an einem dritten Ort auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern, sofern die Instandsetzung außerhalb des Betriebs des Auftraggebers erfolgt war.

  1. Gefahrentragung und Transport

8.1     Der Hin- und Rücktransport des Instandhaltungsgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.

8.2     Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahr­zeugen des Auftragnehmers erfolgt.

8.3     Die vom Auftraggeber zur Instandhaltung übergebenen Instandhaltungsgegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu versichern bzw. werden vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers versi­chert.

  1. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

9.1     Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Instandhaltungsvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.

9.2     Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Instandhaltungsvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrags in seinen Besitz gelangten Instandhal­tungsgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen gel­tend gemacht werden, soweit sie mit dem Instandhaltungsgegenstand in Zusammen­hang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder in einem rechtshängi­gen Verfahren entscheidungsreif sind.

9.3     Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des Instandhal­tungsgegenstandes ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auf­tragnehmer jedoch nicht.

9.4     Wird der Instandhaltungsgegenstand mit Ersatzteilen und dergleichen des Auftragneh­mers verbunden und ist der Instandhaltungsgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung anteils­mäßig Miteigentum, soweit der Instandhaltungsgegenstand ihm gehört. Der Auftrag­geber verwahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer.

  1. Altteile

Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes be­stimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen wer­den, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen

  1. Mängelansprüche

11.1   Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für eventuelle Instandhaltungs­mängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Instandhaltungsgegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – unbeschadet Ziffer 11.4 bis 11.7 und 12.2 dieser Vertragsbedingungen – ausgeschlossen.

11.2   Mängelansprüche verjähren zwölf Monate nach Abnahme der Leistung. Die Feststellung eines Mangels ist dem Auftragnehmer unverzüglich in Text­form zu melden.

11.3   Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandhaltungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das Gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

11.4   Die Übernahme einer Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Leistung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

Eine für neu eingebaute Ersatzteile vertragliche garantierte Erklärung des Herstellers bleibt hiervon unberührt.

11.5   Der Auftraggeber kann in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden den Mangel selbst oder durch Dritte be­seitigen lassen. Hierüber ist der Auftragnehmer sofort zu verständigen. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer dann die Übernahme der notwendigen Kosten verlangen.

Bei berechtigter Beanstandung trägt der Auftragnehmer die zur Mängelbeseitigung er­forderlichen Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftrag­nehmers eintritt.

11.6.  Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Leistung trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.

11.7   Führt der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers lediglich eine behelfsmäßige Instandsetzung durch ist, u. U. auch mit einer sehr beschränkten Haltbar­keit zu rechnen. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik ent­sprechende Lebensdauer. Die Haftung des Auftragnehmers für einen Mangel an von dem Auftraggeber bereitgestellten Teilen ist ausgeschlossen.

11.8   Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 12.2.

  1. Sonstige Haftung des Auftragnehmers und Haftungsausschluss

12.1   Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Instandhaltungsgegenstand vom Auf­traggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Ver­tragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Ne­benpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Instandhaltungs­gegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Aus­schluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 11 und 12.2 dieser Vertragsbedingungen entsprechend.

12.2   Für Schäden, die nicht am Instandhaltungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen auch immer – nur

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
  • bei Mängeln, deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat,
  • soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat ge­nutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

  1. Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjäh­ren in zwölf Monaten sofern nicht im Rahmen einer Garantiezusage eine andere Frist vereinbart wurde. Für Schadenersatzansprüche nach Ziffer 12.2 dieser Vertragsbedin­gungen gelten die gesetzlichen Fristen.

Erbringt der Auftragnehmer die Instandhaltungsarbeiten an einem Bauwerk und verur­sacht dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

  1. Gerichtsstand, anwendbares Recht

14.1   Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Ge­schäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

14.2   Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, nach Vertragsschluss seinen Geschäftssitz aus Deutschland in ein anderes Land verlegt oder sein Geschäftssitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

14.3   Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertrag gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: Oktober 2021

Montage- und Transportbedingungen

Montage- und Transportbedingungen für Baumaschinen, Baugeräte und Industriemaschinen zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen

1. Allgemeines

1.1. Diese Bedingungen (nachfolgend „Vertragsbedingungen“ genannt) gelten für den Transport von Maschinen und Geräten sowie deren Montagen, die vom Händler (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) ausgeführt werden.

1.2. Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten die vorliegenden Vertragsbedingungen.

1.3. Für Reparaturarbeiten, die sich bei einer Montage ergeben, gelten die „Repara­turbedingungen für den Baumaschinen-, Baugeräte- und Industriemaschinenhandel“ des Auftragnehmers.

1.4. Das Montage- und Transportpersonal des Auftragnehmers ist nicht befugt, Beanstandungen entgegenzunehmen. Et­waige Äußerungen zu Beanstandungen sind für den Auftragnehmer nicht ver­bindlich.

1.5. Zur Ausführung anderer Arbeiten als diejenigen, die vertraglich zum Transport und der eventuellen Montage des Transportgegenstandes vereinbart worden sind, ist das Montage- und Transportpersonal des Auftragnehmers nicht befugt. Werden entgegen dieser Be­stimmungen vertraglich nicht vereinbarte Arbeiten ausgeführt, so erfolgt die Ausführung lediglich aus Kulanz und  der Auftragnehmer haftet dafür nicht.

1.6. Mündliche Bestellungen und Aufträge, die vom Montage- und Transportpersonal entgegenge­nommen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftrag­nehmer.

1.7. Im Einzelfallgetroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Vertragsbedingungen.

1.8. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.

2. Preisberechnung

2.1. Wurde nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart, so werden die Kosten für die Montage sowie die Kosten des Transportpersonals und die anderen auftragsbedingten Kosten nach Zeit, d.h. nach Stundensätzen des Auftragnehmers, berechnet.

2.2. Berechnung der Stundensätze

  1. Die Stundensätze werden auf der Grundlage der für den Auftragnehmer gül­tigen Tariflöhne berechnet. Werden jedoch vom Auftragnehmer Löhne ge­zahlt, die über die tariflichen Lohnsätze hinausgehen, so bilden diese die Grundlage.

     Treten während der Dauer der Montage Lohnerhöhungen gleich welcher Art ein, so bilden die geänderten Lohnsätze mit dem Tag des Inkrafttretens die Grundlage für die Stundensätze.

  1. Berechnet werden die während der Dauer der Montage geleisteten Arbeits­stunden zuzüglich der ohne Verschulden des Auftragnehmers entstandenen Wartezeiten sowie die Zeit für die An- und Abreise vom Standort zum Ein­satzort.
  2. Für Obermonteure, Richtmeister und Monteure werden die Stundensätze der Höhe nach gestaffelt berechnet.
  3. Die Dauer der Arbeitszeit wird in normale und in sonstige Arbeitsstunden aufgeteilt berechnet.

     Normale Arbeitsstunden sind solche, die in der regelmäßigen Schichtzeit des jeweils gültigen Lohntarifvertrages liegen.

     Sonstige Arbeitsstunden liegen außerhalb der normalen Schichtzeit, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Sie werden mit den im Lohntarif festge­legten Prozentzuschlägen berechnet.

     Die zuschlagspflichtigen Feiertage werden durch die am Montageort gelten­den gesetzlichen Regelungen bestimmt.

     Für besonders schmutzige oder unter besonders erschwerenden bzw. ge­fährlichen Umständen zu leistenden Arbeiten werden Sonderzuschläge be­rechnet.

  1. Für das Vorhalten von Werkzeugen und für die Gestellung eines Werkstatt­wagens können zur Abgeltung der Kosten nach Wahl des Auftragnehmers auf die normalen Stundensätze Zuschläge berechnet oder die entstehenden Ko­sten im Km-Satz für das zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug mit einbezo­gen werden.

2.3. Wurde ein Pauschalpreis vereinbart, so gilt folgendes:

  1. Die dem Auftraggeber nach diesen Bestimmungen obliegenden Leistungen müssen planmäßig und rechtzeitig erbracht werden.

  2. Die Montagearbeiten und die Erprobung müssen im normalen und ununter­brochenen Arbeitsgang ausgeführt werden können.

  3. Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht gegeben, so ist der Auftrag­nehmer berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten neben dem ver­einbarten Pauschalpreis zu berechnen.

2.4. Die Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

3. Auslösungen

3.1. Für die Abwesenheit des Montage- und Transportpersonals vom Standort werden Auslösungen berechnet. Der für die Berechnung maßgebende Zeitaufwand setzt sich aus den An- und Abfahrtstunden sowie aus den am Einsatzort anfallenden Stunden gem. Ziff. 2.2 b) zusammen.

3.2. Die Auslösungen werden, nach Zeitdauer gestaffelt, nach Maßgabe der jeweils gültigen Sätze berechnet.

3.3. Die Kosten für Übernachtungen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe in Rechnung gestellt.

4. Reise- und Transportkosten

4.1. Werden bei der An- und Abfahrt vom Standort des Montagepersonals zum Ein­satzort öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so werden die tatsächlich entstan­denen Kosten berechnet; das gleiche gilt für die mitgeführten Werkzeuge und das sonstige Gepäck.

4.2. Erfolgt die An- und Abfahrt mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen oder werden eigene Fahrzeuge vom Montagepersonal benutzt, so werden Km-Sätze berech­net.

4.3. Erfolgt der Transport des Montagegegenstandes im Auftrag des Auftraggebers durch den Auftragnehmer, so sind neben den für das Transportpersonal anfallenden Kosten auch alle in diesem Zusammenhang anfallenden sonstigen Transportkosten (z. B. Fahrzeugkosten, Betriebsmittel) vom Auftraggeber gegen Rechnung zu tragen.

5. Sonstige Kosten

Sonstige Kosten wie Telefon, Telegramme, Frachten usw. werden in der verur­sachten Höhe gesondert berechnet.

6. Mitwirkung des Auftraggebers

6.1. Bei Durchführung der Montagearbeiten hat der Auftraggeber dem Montageper­sonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.

6.2. Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Montage obliegt dem Auf­traggeber.

6.3. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Montage zu sorgen.

6.4. Der Montageleiter ist vom Auftraggeber vorab über die einschlägigen  Sicherheits- Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften  zu unterrichten. Verstöße gegen die Sicherheits-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften durch das Montagepersonal sind dem Auftragnehmer mitzuteilen.

6.5. Handelt es sich bei den Transport- und Montagegegenständen um Krane, so hat der Auftraggeber vor der vereinbarten Anlieferung auf eigene Kosten besondere Beistellungen und Mitwirkungen zu erbringen, wie beispielsweise besondere Stromanschlüsse, bauseitige Fundamente bzw. Standflächen, besondere befestigte Straßen und unbehinderte Zufahrten zum Kranstandplatz, die erforderliche Menge Kies bei Kranen mit Kiesbehältern.

7. Fälligkeit und Zahlung der Rechnung, Eigentumsvorbehalt

7.1. Die Montage- und Transportkosten sind sofort nach Zugang  der Rechnung zur Zahlung fällig.

7.2. Der Auftragnehmer kann jederzeit eine angemessene Vorauszahlung verlangen.

7.3. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungszugang erfolgen.

7.4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, nicht anerkannt werden, nicht rechtskräftig festgestellt sind und nicht in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind, ist ausgeschlos­sen.

7.5. Zur Sicherung der Forderungen aus Montagen sowie Transportleistungen dienen auch die bestehenden Ei­gentumsvorbehalte aus vorangegangenen vom Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber erbrachten Lieferungen. Die Forderungen aus Montagen und Transportleistungen bilden mit den übrigen beim Auftragnehmer geführten Konten eine Rechnung.

8. Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist auf eigene Kosten zur technischen Unterstützung und Hilfeleistung bei den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen insbesondere wie folgt verpflichtet:

8.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.

8.2. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Montagen vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten.

Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haf­tung, sofern ein Schaden nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer erteilten mangelhaften Weisung eintritt.

8.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Montage die erforderliche Energie (z.B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen An­schlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.

8.4. Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebstahlsichere Räume für die Aufbe­wahrung der Werkzeuge des Montagepersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

8.5. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Montage­gegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.

8.6. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, daß nach Eintreffen des Montageperso­nals sowie des Transportgegenstandes unverzüglich mit dessen Montage begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten; insbesondere Wartezeiten, erneute Anfahrten eines Monteurs aufgrund fehlerhafter oder mangelnder Vorbereitung oder wegen Behinderungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden gesondert nach Aufwand berechnet.

8.7. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nach dieser Ziff. 8 nicht bzw. nicht rechtzeitig nach, so ist der Auftrag­nehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.

8.8. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im übrigen unberührt.

9. Montagefrist und Gefahrentragung 

9.1. Alle Angaben des Auftragnehmers über Termine sowie Montage- und  Transportfristen sind unverbindlich und nur annähernd maßgebend.

9.2. Eine als verbindlich erklärte Montagefrist wurde eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Abnahme der Montage durch den Auftraggeber und eine vertraglich vereinbarte Erprobung ausgeführt werden kann.

9.3. Wird eine Montage oder ein Transport durch den Eintritt von Umständen verzögert, die nicht vom Auftragnehmer verschuldet worden sind, verlängert sich die Montage- bzw. Transportfrist an­gemessen. Dies trifft auch dann zu, wenn solche Umstände eintreten, nach­dem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist. Kosten für Schäden, die durch die Verzögerung entstehen, trägt der Verursacher.

9.4. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auf­tragnehmers entsteht, wird als pauschalierte Verzugsentschädigung ersetzt. Diese beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % des Nettopreises desjenigen Montage- bzw. Transportteils, der aufgrund des Verzuges nicht rechtzeitig benutzt werden konnte. Gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Erbringung der Montage- bzw. Transportleistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche bestehen – unbeschadet Ziff. 13 – nicht.

9.5. Es ist Sache des Auftraggebers, die Montagegegenstände gegen Transportgefahren zu versichern (Transport-Versicherung). Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers besorgt der Auftragnehmer für die Zeit des Transportes eine angemessene Transportversicherung – die Kosten übernimmt der Auftraggeber.

10. Abnahme

10.1. Zur Abnahme der Montage ist der Auftraggeber verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt wurde und eine Erprobung durch den Auftraggeber oder den Auftragnehmer stattgefunden hat.

10.2. Bei nicht vertragsgemäß ausgeführter Montage- oder Transportleistung ist der Auftragnehmer ver­pflichtet, den Mangel auf seine Kosten zu beheben. Beruht der Mangel auf ei­nem Umstand, den der Auftraggeber zu vertreten hat, oder ist der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich, haftet der Auftragnehmer nicht.

10.3. Bei einem nicht wesentlichen Mangel ist der Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigt.

10.4. Eine Abnahme, die ohne Verschulden des Auftragnehmers verzögert wird, gilt nach Ablauf von zwei Wochen, nachdem die Montage gegenüber dem Auftraggeber als beendigt angezeigt worden ist, als erfolgt.

10.5. Die Haftung des Auftragnehmers entfällt mit der Abnahme für erkennbare Mängel, es sei denn, daß sich der Auftraggeber bei Abnahme die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

11. Mängelansprüche

11.1. Der Auftragnehmer haftet nach Abnahme der Montage bzw. nach der Erbringung des Transports für Mängel, wenn sie innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme (bei Montagen)  bzw.  nach Beendigung (bei Transporten) auftreten; abweichend hiervon gelten im Falle des Vorliegens der Ziff. 13 dieser Vertragsbedingungen die gesetzlichen Fristen; erbringt der Auftragnehmer die Montageleistung an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten auch die gesetzlichen Fristen.

11.2. Der Auftraggeber übernimmt die Kosten, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, dass er Mängel beseitigt, die auf einem Umstand beruhen, der vom Auftraggeber zu vertreten ist.

11.3. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Montagearbeiten oder Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst an dem Gegenstand vorge­nommen oder von einem Dritten ausführen lassen, entfällt die Haftung des Auftragnehmers für hieraus entstehende Mängel.

11.4. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften ein Minderungs­recht. Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Auf­traggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

12. Sonstige Haftung

12.1.  Wird bei einer Montage ein Montageteil oder bei einem Transport ein Transportteil durch das Verschulden des Montage­- bzw. Transportpersonals beschädigt oder geht es verloren, so ist der Auftragnehmer verpflich­tet, es auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder es zu ersetzen.

12.2. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers die Montage- bzw. Transportleistung vom Auf­traggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen oder Beratungen sowie anderer vertragli­cher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und War­tung - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 11, 12.1 und 13 dieser Vertragsbedingungen entsprechend.

13. Haftungsbeschränkung

Der Auftraggeber kann über die ihm in diesen Vertragsbedingungen  zugestandenen Ansprüche hinaus Ersatzansprüche irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Transport- oder Montagegegenstand entstanden sind, nur geltend machen

  • bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz,
  • bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorausehbaren Schadens,
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder
  • bei Mängeln deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat,
  • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegen­stand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Im Übrigen sind weitergehende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

14. Ersatzleistung des Auftraggebers

Werden Werkzeuge oder sonstige Geräte des Auftragnehmers auf dem Transport oder auf dem Montageplatz ohne Verschulden des Montagepersonals beschädigt oder geraten sie in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Schadensersatz verpflich­tet, soweit der Schaden nicht auf normalem Verschleiß beruht.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand  ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Son­dervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder - nach seiner Wahl - der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

März 2015

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