Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Baumaschinen,
Baugeräte und Industriemaschinen

  1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1        Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend auch „Vertragsbedin­gungen“ genannt) maßgebend. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Ver­tragsbedingungen.

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge wer­den erst durch die schriftliche Bestätigung (Textform ausreichend) des Auftragnehmers verbindlich.

1.2        Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung (Textform ausreichend) des Auftragnehmers maß­gebend.

1.3        An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zu­gänglich ge­macht werden.

1.4        Der zugrunde liegende Kaufvertrag sowie diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

  1. Umfang der Lieferungspflicht

2.1        Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung (Textform ausreichend) durch den Auftragnehmer maßgebend.

2.2        Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

2.3       Soweit der Liefergegenstand Software enthält, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die (mit)gelieferte Software zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System oder Liefergegenstand ist nicht erlaubt. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) nutzen. Er verpflichtet sich, Herstellerangaben (u. a. Copyright- Kennzeich­nungen) nicht zu entfernen oder ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software, gesammelter und/ oder generierter Daten durch den Liefergegenstand und den Dokumentationen einschließlich Kopien bleiben beim Auftragnehmer.

  1. Preis und Zahlung

3.1        Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers. Die Umsatzsteuer wird zusätz­lich berechnet.

3.2        Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug in bar oder inner­halb 8 Tagen mit  2 % Skonto zu erfolgen.

3.3        Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftrag­nehmer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer be­rechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

3.4        Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungs- und/ oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Ver­fahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.

  1. Lieferzeit

4.1        Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Ver­sandbereitschaft oder Bereitstellung zur Abholung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

4.2        Im Falle von höherer Gewalt und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen (z. B. ausgelöst/ bedingt durch Epidemie, Pandemie, Arbeitskämpfe, Streik, behördliche Maßnahmen, mangelhafte Gewinnung oder verzögerte bzw. eingeschränkte Zufuhr von Roh- und Hilfsstoffen, Strom-, Wasser- und gegebenenfalls Gasausfall, Mangel an Transportmitteln usw.), verändert sich die vereinbarte  Lieferzeit angemes­sen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Ver­zugs entstanden sind. Der Auftragnehmer wird den Beginn und das Ende derartiger Umstände dem Auftraggeber sobald wie möglich mitteilen.

4.3        Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Ver­zögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Lie­fertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Ter­minüberschreitung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom Nettovergütungs­betrag derjenigen Lieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Unbeschadet Ziffer 8.5 sind weitere Schadensersatzansprüche aus Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4.4        Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu ver­treten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bei ihm aufgrund des Verzuges ent­standenen Kosten einschließlich eventueller Einlagerungskosten bei Dritten, geltend zu machen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen angemessenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftragge­ber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.

4.5        Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftrag­gebers aus dem Kaufvertrag voraus.

4.6        Wird der Auftragnehmer selbst nicht beliefert, obwohl er bei seinen Lieferanten bzw. beim Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich unterrichten.

  1. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

5.1        Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Ab­holer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers oder des Auftraggebers, spä­te­stens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Hersteller­werkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasser­schäden versichert.

5.2        Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft bzw. der Mitteilung über die Bereitstellung zur Abholung ab auf den Auf­traggeber über. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer ver­pflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.3        Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7. in Empfang zu nehmen.

5.4       Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.

  1. Eigentumsvorbehalt

6.1        Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftrag­geber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.

             Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vor­behaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

6.2        Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Siche­rung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

6.3        Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungs­verzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

             Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts setzt den Rücktritt vom Vertrag voraus.

6.4        Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftrag­gebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

  1. Haftung für Mängel der Lieferung

7.1        Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.

7.2        Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstan­des einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftrag­nehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

7.3        Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.

7.4        Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

                 -    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung

                 -    Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte

                 -    Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes,       insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen

                 -    Bei übermäßiger Beanspruchung

                 -    Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.

7.5        Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig er­scheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Ver­ständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu ge­ben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in drin­genden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragneh­mer sofort zu ver­ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Er­satz seiner Kosten zu verlangen.

7.6        Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.

7.7        Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand­setzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

7.8        Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.

7.9        Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaf­tung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags­bedingungen.

7.10      Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbrin­gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu an­gemessenen und zumutbaren Bedin­gungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auf­traggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.11      Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen die­ser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn die­ser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemach­ten An­sprü­chen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverlet­zung nicht darauf be­ruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verän­dert oder in nicht vertrags­gemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auf­traggebers zurück­zuführen ist. 

  1. Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers

8.1        Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die ge­samte Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung ei­nes Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes In­teresse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.

8.2        Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 4. dieser Vertragsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine ange­messene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftrag­geber zum Rücktritt berechtigt.

8.3        Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

8.4        Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung des Mangels fruchtlos ver­streichen lässt. Das Rück­trittsrecht des Auftraggebers be­steht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftrag­nehmer.

8.5        Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden ir­gendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur

                 -     bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz

                 -     bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

                 -     bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die   Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des   vertragstypischen, voraussehbaren Schadens

                 -     in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten            Gegenständen ge­haftet wird

                 -     bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der       Auftragnehmer garantiert hat.

                 Im Übrigen sind weitere Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

  1. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auf­traggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Ver­tragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Ne­benverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefer­gegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Aus­schluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 7. und 8. dieser Vertragsbedingungen ent­spre­chend.

  1. Verjährung

10.1     Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Mo­naten ab Ablieferung.

10.2     Die unter vor­stehender Ziffer 10.1 Satz 1 genannte Frist gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Ziffer 10.1 Satz 1. gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 8.5 dieser Vertrags­bedingungen; diese gelten auch für die Verjährung von Rückgriffsan­sprüchen in der Lieferkette gemäß § 445b Abs. 1 BGB. Die Ablaufhemmung aus § 445b Absatz 2 BGB bleibt unberührt und endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftragnehmer die Sache geliefert hat. Diese Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen und zur Ablaufhemmung gelten nicht, falls der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kauf­mann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftrag­nehmers oder
– nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abge­schlossen hat.

Stand: März 2022

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